Die Bundesregierung ist nunmehr gehalten, die HOAI unverzüglich (im Regelfall binnen eines Jahres) anzupassen und die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze abzuschaffen. Parteien eines nach dem Urteil geschlossenen Planungsvertrages können sich nicht mehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzufordern.
In einer Stellungnahme teilt die Bundesarchitektenkammer mit, dass sie sich gemeinsam mit der Bundesingenieurkammer und dem AHO - Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. seit langem auf diesen Fall vorbereitet habe, dies jedoch aus politischen Gründen nicht öffentlich kommuniziert wurde. Hauptziel sei es demnach, die HOAI wie bisher als Rechtsverordnung zu erhalten. Die Empfehlungen der BAK, der BIngK und des AHO an die Bundesregierung lauten dahingehend, dass sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen werde, zu vermuten sei, dass die Mittelsätze vereinbart seien und dass sofern eine andere Vereinbarung getroffen werde, die Höhe der Vergütung nach Art und Aufgabe sowie nach Leistung des Architekten/Ingenieurs angemessen sein muss. Damit soll aus Sicht der Kammern eine weiterhin ausgewogene, qualitätssichernde Honorargestaltung möglich sein.
Der Wortlaut des EuGH-Urteils über die HOAI ist über folgenden Link zu finden: Rechtssache C-377/17. Erste Kurzkommentare zu dem EuGH-Urteil finden sich auf der Website von buildingSMART.
22.07.2019